Risikobewertung
Es gibt zwei unterschiedliche Verfahren zur Tunnelrisikobewertung
Relativer Bewertungsansatz
Nachweis der Einhaltung des geforderten Sicherheitsniveaus durch Relativvergleich mit einem Referenztunnel
Die Risikobewertung mittels Relativvergleich erfordert die Ermittlung eines Referenzrisikoprofils für einen vergleichbaren Referenztunnel. Dieser Referenztunnel muss den Mindestsicherheitsanforderungen gemäß STSG vollständig entsprechen und daher ein akzeptables Risikoniveau aufweisen.
Das Mindestsicherheitsniveau gilt als gegeben, wenn das Risiko des untersuchten Tunnels das Risiko des Referenztunnels erreicht bzw. unterschreitet. Erfüllt der Tunnel die Mindestsicherheitsanforderungen gemäß STSG nicht, so sind zusätzliche risikomindernde Maßnahmen erforderlich.
Risikowert des untersuchten Tunnels mit besonderer Charakteristik
Risiko des Referenztunnels der die Mindestsicherheitsanforderungen erfüllt
Modifizierter Risikowert des untersuchten Tunnels (mit zusätzlichen risikomindernden Maßnahmen)
Mindestsicherheits-
niveau
Absoluter Bewertungsansatz
Festlegung des richtlinienbezogenen Ausstattungsniveaus durch Einstufung des Tunnels in eine Gefährdungsklasse anhand des Absolutwertes des Risikos
Beim absoluten Bewertungsansatz wird der untersuchte Tunnel entsprechend dem erwarteten Risikowert in eine von vier Gefährdungsklassen eingestuft. Die Gefährdungsklasse legt fest, welches Ausstattungsniveau anzuwenden ist.
Maßnahmenbewertung
Zusätzliche Maßnahmen sind dann erforderlich, wenn das Mindestsicherheitsniveau nicht eingehalten werden kann. Als Zusatzmaßnahmen kommen verkehrliche, betriebliche, bauliche oder ausrüstungstechnische Maßnahmen oder Maßnahmenkombinationen in Frage.
Die risikomindernde Wirksamkeit der gewählten Maßnahmen ist mittels Risikoanalysemodell quantitativ zu bewerten, wobei Maßnahmenkombinationen gemeinsam im Risikoanalysemodell abzubilden sind (aufgrund der wechselseitigen Beeinflussung der Wirksamkeit von kombinierten Maßnahmen). Wenn eine quantitative Bewertung einzelner Maßnahmen nicht möglich ist, ist die Wirksamkeit qualitativ darzustellen. Bei geringfügiger Überschreitung des Risikoreferenzwertes kann auch eine qualitative Darstellung der Wirksamkeit einer geeigneten Maßnahme als Kompensation angerechnet werden.
Risikomindernde Maßnahmen sollen nach Möglichkeit in jenen Bereichen gesetzt werden, in denen die Risikoanalyse Probleme aufgezeigt hat (z. B. Maßnahmen zur Reduzierung des Brandrisikos bei hohem Brandrisiko). Bei der Auswahl der geeigneten risikomindernden Maßnahmen können Kosten-Wirksamkeitsüberlegungen nach dem ALARP-Prinzip (As Low As Reasonably Practicable) angewendet werden (Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten im Vergleich zum erzielbaren Nutzen).